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Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma WTS Maschinenhandels KG

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit unser Kunde ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

§ 2 Preise

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein wirksamer Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigen.

(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich Versand, Verpackung und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Alle zusätzlichen Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Rechnungen sind sofort nach Fälligkeit zu zahlen. Der Kunde kommt spätestens dreißig Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Forderung in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, einen Zahlungsverzug auch vor Ablauf der vorbenannten Frist durch Mahnung herbeizuführen.

(2) Der Kunde hat für den Fall des Zahlungsverzuges 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Geraten wir wegen schuldhafter Überschreitung einer verbindlich zugesicherten Leistungszeit in Verzug, so kann der Kunde hinsichtlich der betroffenen Liefergegenstände nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

(2) Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung. Kommt es infolge einer verzögerten Selbstbelieferung zu einer Verlängerung der Liefer- und Leistungszeit, so kann der Kunde hieraus keinen Schadensersatz herleiten, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn ein fixer Liefertermin vereinbart ist, bei dem es dem Kunden erkennbar auf eine schnelle Leistung ankommt. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt sind Streiks, Aussperrungen und solche Umstände gleichzusetzen, die eine Leis-tung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

§ 5 Versendung und Gefahrübergang

(1) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch soweit wir die Transportkosten tragen, auf den Kunden über, sobald die Ware unsere Versandstelle verlassen hat.

(2) Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Kunden stets entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind und kann geltend gemacht werden, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, aber zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab.

(3) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestellten Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir – nur auf Verlangen des Kunden – Sicherheit nach eigener Wahl freigeben.

§ 7 Lieferanten- und Kundenschutz

(1) Soweit wir an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf anbieten, sichert uns der Interessent Lieferanten- und Kundenschutz zu. Die Anschriften dritter Personen dürfen ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung nicht weiterzugeben werden.

(2) Der Interessent verpflichtet sich, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch uns zu führen. Bei Zuwiderhandlungen ist uns der entgangene Gewinn zu erstatten.

§ 8 Sachmängelhaftung

(1) Wir verkaufen gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus zweiter Hand in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Beschaffenheitsangaben sind stets unverbindlich. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist keine vereinbarte Beschaffenheit. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.

(2) Die Haftung für offene und versteckte Mängel und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder wegen des arglistigen Verschweigens eines uns bekannten Mangels haften; in diesen Fällen haften wir nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Der Kunde ist darüber aufgeklärt worden, dass er das Recht hat, den Kaufgegenstand vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Wird von diesem Recht nur teilweise oder kein Gebrauch gemacht, so erkennt der Kunde den Zustand des Kaufgegenstandes unbesehen an.

(4) Für Mängel an Zahnrädern und besonders dem Verschleiß und der Abnutzung unterworfenen Teilen haften wir nicht. Geschweißte oder im Riegelverfahren reparierte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei.

(5) Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs-voraussetzungen, insbesondere für den behaupteten Sachmangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

§ 9 Schadensersatz

(1) Alle gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist oder die Ansprüche des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes gegeben sind.

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch nicht, bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 10 Verjährung

(1) Gegen uns gerichtete Ansprüche auf Nachbesserung und Schadensersatz, die wegen eines Mangels an der von uns gelieferten Sache bestehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der Sache. Sonstige gegen uns gerichtete Ansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Anspruchsentstehung. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, sofern wir wegen Vorsatz oder wegen des arglistigen Verschweigens eines uns bekannten Mangels oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eines Kunden haften; in diesen Fällen richtet sich die Verjährung ausschließlich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für etwaige Rücktrittsrechte und das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder der Vergütung zu verlangen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

(3) Gerichtsstand ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort. Dies gilt ausdrücklich auch für sämtliche Klagen im Urkundsprozess. Wir bleiben trotz der vorstehenden Vereinbarung berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.